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Genehmigung zum Betrieb von Krankentransporten

EINLEITUNG

Für den Betrieb von Krankentransporten benötigen Sie aus Gründen des vorbeugenden Schutzes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit eine Genehmigung. Die Genehmigungspflicht betrifft diejenigen, die den Betrieb von Krankentransporten im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen. Eine Genehmigung ist auch für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes erforderlich. Ein Unternehmer, der ohne Genehmigung Krankentransport nach dem Rettungsdienstgesetz betreibt, handelt ordnungswidrig.

Die Genehmigung wird für die Dauer von höchstens vier Jahren für die Person des Unternehmers erteilt und ist für die Ausübung des Krankentransports in einem bestimmten Betriebsbereich bestimmt. Sie wird für das einzelne Fahrzeug erteilt, wobei die Genehmigung das amtliche Kennzeichen enthalten muss.

Die Genehmigung enthält als obligatorische Nebenbestimmung

  • die Betriebs- und Beförderungspflicht,
  • die Festlegung der Betriebszeiten,
  • das Vermittlungsmonopol der Integrierten Leitstelle/Rettungsleitstelle,
  • die Gewährleistung ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse,
  • die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr sowie
  • den Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung mit den Kostenträgern im Rettungsdienst (gesetzliche Krankenkassen).

Die Genehmigung kann nach Ermessen der Genehmigungsbehörde mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, die

  • zum einen die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst regeln und
  • zum anderen den Unternehmer zur Dokumentation der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung verpflichten.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Krankentransportvorhaltungen nachrichtlich in den Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich aufgenommen werden.

Sie müssen die Betriebsaufnahme unter Angabe des Betriebsbereichs sowie der einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen bei der zuständigen Behörde anzeigen.

ZUSTAENDIG

  • wenn der Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn der Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Voraussetzung für die Genehmigung ist die Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs; hierfür sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers maßgeblich. Für die Vorhaltung der Geschäftseinrichtung, der Fahrzeuge und des Personals muss eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage gegeben sein.

Zudem darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person gewährleistet ist. Der an das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers anzulegende Maßstab ist mit Rücksicht auf die im Krankentransport betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit streng zu fassen.

Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis einer angemessenen Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder das Ablegen einer Prüfung. Darüber hinaus muss der Krankentransportunternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die Prüfung eines Rettungssanitäters abgelegt haben oder eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme am Rettungsdienst nachweisen.

Für die Durchführung von Krankentransporten sind Krankentransportwagen einzusetzen, die besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Diese Fahrzeuge müssen im Einsatz mit zwei geeigneten Personen besetzt werden, wobei mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen hat.

ABLAUF

Die Genehmigung sollte grundsätzlich persönlich durch den Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person beantragt werden.

Je nach Angebot des Stadt- oder Landkreises liegen die Antragsformulare aus beziehungsweise stehen zum Download zur Verfügung.

UNTERLAGEN

  • Antrag, aus dem Folgendes hervorgeht:
    • Antragsteller als Unternehmer und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Identifikation durch Reisepass oder Personalausweis)
    • Betriebsbereich
    • Betriebs- und Vorhaltezeiten
    • Benennung des Krankentransportwagens mit dem amtlichen Kennzeichen beziehungsweise Auflistung der Krankentransportwagen mit den amtlichen Kennzeichen
  • Nachweise der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs
    • Eigenkapitalnachweis beziehungsweise ein durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditunternehmen unterschriebenes Vermögensverzeichnis
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über den Nachweis der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
    • gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister beim Amtsgericht
    • gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag mit Liste der Gesellschafter
  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Nachweis der fachlichen Eignung des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    (Kann bei den im Rettungsdienstgesetz genannten Rettungsdienstorganisationen grundsätzlich angenommen werden. Bei anderen Unternehmen ist eine Eignungsfeststellung nur dann erforderlich, wenn erstmals eine Genehmigung erteilt werden soll.)
    • Nachweis einer dreijährigen, leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, oder Nachweis der bestandenen Prüfung gemäß der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
    • Nachweis der Prüfung als Rettungssanitäter oder einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Rettungsdienst
  • sonstige Nachweise
    • Kopien der Fahrzeugscheine, aus denen hervorgeht, dass die Krankentransportwagen als solche anerkannt sind
    • Nachweise der Hauptuntersuchung der Krankentransportwagen
    • Nachweis über die ordnungsgemäße Besetzung der Krankentransportwagen mit zwei geeigneten Personen, wobei mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen hat (z.B. Dienstplan, Bescheinigung durch den Bereichsausschuss)
    • Nachweis ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse (z.B. durch Vorlage eines in Abstimmung mit einem Hygieniker erstellten Hygieneplans)
    • gegebenenfalls Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern (kann nachgereicht werden)

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).

KOSTEN

Die zuständigen Behörden erheben für die Genehmigung eine Gebühr.

Die zuständige Stelle kann gesetzlichen Leistungsträgern im Rettungsdienst die Gebühren verringern oder erlassen.

RECHTSGRUNDLAGE